RS Vwgh 1987/6/22 86/15/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.06.1987
beobachten
merken

Index

32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §14 TP6 Abs1;

Rechtssatz

Für die Gebührenpflicht von Eingaben sind alle jene Aktivitäten, die Gebietskörperschaften zwar in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages, aber auf dem Boden des Privatrechtes besorgen, nicht von Bedeutung. Das bedeutet, daß alle Angelegenheiten, in denen sich die einschreitende Person und die Gebietskörperschaft, und zwar dies ohne unmittelbaren gesetzlichen Auftrag, in privatrechtlicher

Parteienstellung gegenüberstehen, nicht zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gebietskörperschaft zählen; dies trifft besonders für die weitere Abwicklung - für die kein unmittelbarer Gesetzesauftrag vorliegt - der mit der Gebietskörperschaft abgeschlossenen Rechtsgeschäfte zu, auch wenn diese Rechtsgeschäfte an sich von der Gebietskörperschaft in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages, also im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Wirkungskreises, abgeschlossen worden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150008.X03

Im RIS seit

16.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten