RS Vwgh 1987/6/22 86/15/0138

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Veröffentlicht am 22.06.1987
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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zählen zum WERT, von dem die Gebühr für Bestandverträge zu berechnen ist, alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuß des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986150138.X01

Im RIS seit

22.06.1987

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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