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32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren StempelmarkenNorm
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zählen zum WERT, von dem die Gebühr für Bestandverträge zu berechnen ist, alle Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer verpflichtet hat, um in den Genuß des Gebrauchsrechtes an der Bestandsache zu gelangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150138.X01Im RIS seit
22.06.1987Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018