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L94809 Bestattung Friedhof Leichenbestattung Totenbeschau WienNorm
B-VG Art116 Abs2;Rechtssatz
Nur durch Gesetze im formellen Sinn kann den Gebietskörperschaften ein Wirkungskreis verpflichtend übertragen werden. Der Gemeinderatsbeschluss über die Friedhofsordnung der Stadt Wien vom 18.12.1970 muss daher bei Abgrenzung des hoheitlichen vom nicht hoheitlichen Verwaltungsbereich des Rechtsträgers der Friedhöfe der Stadt Wien außer Betracht bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986150008.X08Im RIS seit
16.03.2001Zuletzt aktualisiert am
12.11.2009