RS Vwgh 1987/6/23 83/05/0146

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Veröffentlicht am 23.06.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52 Abs2;
AVG §52 Abs3;
VwGG §13 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Siehe:81/05/0106 E 24. November 1981 Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):3191/78 E 22. Mai 1979 RS 2; 83/10/0224 E 16. Januar 1984 VwSlg 11284 A/1984 RS 5; 83/10/0224 E 16. Januar 1984 VwSlg 11284 A/1984 RS 4; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Wurden nichtamtliche Sachverständige dem Verfahren beigezogen, sind sie gemäß § 52 Abs 2 AVG zu beeidigen. Das Unterbleiben der Beeidigung stellt einen Verfahrensmangel dar. Nicht jede Verletzung einer Verfahrensvorschrift bedeutet aber das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes nach § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG, muss es sich doch bei einem Aufhebungsgrund nach dieser Bestimmung um eine Verletzung von Verfahrensvorschriften handeln, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können. Im Beschwerdefall kann in der Unterlassung der Beeidigung ein solcher Aufhebungsgrund nicht erblickt werden, konnte doch der Bf nicht dartun, und hat er auch nicht dargetan, inwiefern sich dieser Umstand auf das Verfahrensergebnis ausgewirkt hätte. Soweit der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung die Auffassung vertreten hat, dass nur dann, wenn eine Beeidigung erfolgt ist, den Aussagen der betreffenden Person der Charakter eines nicht amtlichen Sachverständigengutachtens zukommt, vermag der Gerichtshof diese Rechtsanschauung nicht aufrecht zu erhalten. Nicht die Beeidigung, sondern die Bestellung macht eine Person zu einem Sachverständigen gem § 52 Abs 2 AVG. Die Bestellung hat auf Grund eines Fachwissens zu erfolgen. Nach § 52 Abs 2 AVG ist der Akt der Bestellung zum Sachverständigen von dem Akt der Beeidigung zu unterscheiden. Das Fehlen der Beeidigung ist zwar ein Verfahrensmangel, dessen Relevanz aber gem § 42 Abs 2 Z 3 VwGG zu prüfen ist.

Schlagworte

"zu einem anderen Bescheid"Verfahrensbestimmungen Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983050146.X10

Im RIS seit

31.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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