RS Vwgh 1987/6/23 83/05/0146

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Veröffentlicht am 23.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;

Beachte

Siehe:81/05/0106 E 24. November 1981

Rechtssatz

Erfolgt die Kundmachung zur ersten Bauverhandlung nicht an der Amtstafel der Gemeinde, sondern in einem Schaukasten des Volksbildungsvereines, so wird dieser Kundmachungsmangel durch die ordnungsgemäße Ladung zur weiteren Bauverhandlung vor der Behörde erster Instanz saniert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983050146.X13

Im RIS seit

31.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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