Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §41 Abs2;Beachte
Siehe:81/05/0106 E 24. November 1981Rechtssatz
Ein Vertagungsantrag ist im Hinblick auf eine zu kurze Vorbereitungszeit zur Verhandlung zwar als berechtigt anzusehen, allein dieser Verfahrensmangel ist durch die Möglichkeit der Erhebung der Berufung und die Mitsprachemöglichkeit im Rahmen des Berufungsverfahrens als geheilt anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983050146.X09Im RIS seit
31.05.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017