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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Beachte
Siehe:81/05/0106 E 24. November 1981Rechtssatz
Die Frage einer Beeinträchtigung von Grundwasser ist nicht im baubehördlichen Bewilligungsverfahren, sondern im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu lösen, in welchem Nachbarn nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes, sofern ihre Rechte beeinträchtigt werden können, Parteistellung besitzen.
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983050146.X03Im RIS seit
31.05.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017