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L82000 BauordnungNorm
AVG §8;Beachte
Siehe:81/05/0106 E 24. November 1981Rechtssatz
Die Niederösterreichische Bauordnung kennt keine Abwägung der wirtschaftlichen Interessen von Projektswerbern mit den Schutzbedürfnissen von Nachbarn, vielmehr kommt diesen bei Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte ein Anspruch auf Versagung des Bauvorhabens zu.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983050146.X05Im RIS seit
31.05.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017