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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §53 Abs1;Beachte
Siehe:81/05/0106 E 24. November 1981Rechtssatz
Es liegt keine Befangenheit eines Sachverständigen vor, wenn der Sachverständige den Bauwerbern zunächst das gewählte Rauchgasentschwefelungsverfahren vorschlägt und dieses Verfahren dann begutachtet, da über die Frage, ob auch ein anderes Verfahren in Betracht kommt, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht zu entscheiden ist, wenn sich dieses Verfahren als ausreichend zum Schutz der von der Baubehörde wahrzunehmenden Interessen erweist.
Schlagworte
Befangenheit von SachverständigenEinfluß auf die SachentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983050146.X06Im RIS seit
31.05.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017