RS Vwgh 1987/6/23 83/05/0146

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Veröffentlicht am 23.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53 Abs1;
AVG §7 Abs1;

Beachte

Siehe:81/05/0106 E 24. November 1981

Rechtssatz

Es liegt keine Befangenheit eines Sachverständigen vor, wenn der Sachverständige den Bauwerbern zunächst das gewählte Rauchgasentschwefelungsverfahren vorschlägt und dieses Verfahren dann begutachtet, da über die Frage, ob auch ein anderes Verfahren in Betracht kommt, im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nicht zu entscheiden ist, wenn sich dieses Verfahren als ausreichend zum Schutz der von der Baubehörde wahrzunehmenden Interessen erweist.

Schlagworte

Befangenheit von SachverständigenEinfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983050146.X06

Im RIS seit

31.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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