RS Vwgh 1987/6/23 87/07/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1987
beobachten
merken

Index

L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

GSGG §11 Abs2;
GSGG §11 Abs3;
GSGG §5;
GSLG Krnt 1969 §1 Abs2 Z2;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §15 Abs1 Z4;
GSLG Krnt 1969 §16 Abs3;
GSLG Krnt 1969 §19 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Eine gesetzliche Bestimmung, wonach ein gemäß § 14 Abs 2 Ktn GSLG, einbezogenes Mitglied der Bringungsgemeinschaft für von ihren übrigen Mitgliedern bereits vor diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen oder für den Wert der Bringungsanlage im Zeitpunkt der Einbeziehung eine "Entschädigung" zu leisten hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ob und inwieweit eine dbzgl Verpflichtung aus der Satzungen der Bringungsgemeinschaft hervorgeht, kann von den Agrarbehörden ohne Überschreitung ihrer Zuständigkeit nicht vor der entsprechenden Behandlung einer dbzgl Streitfrage im Rahmen der Selbstverwaltung der Bringungsgemeinschaft zum Gegenstand einer behördlichen Entscheidung gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070006.X02

Im RIS seit

14.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten