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L66202 Landw Bringungsrecht Güter- und Seilwege KärntenNorm
GSGG §11 Abs2;Rechtssatz
Eine gesetzliche Bestimmung, wonach ein gemäß § 14 Abs 2 Ktn GSLG, einbezogenes Mitglied der Bringungsgemeinschaft für von ihren übrigen Mitgliedern bereits vor diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen oder für den Wert der Bringungsanlage im Zeitpunkt der Einbeziehung eine "Entschädigung" zu leisten hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Ob und inwieweit eine dbzgl Verpflichtung aus der Satzungen der Bringungsgemeinschaft hervorgeht, kann von den Agrarbehörden ohne Überschreitung ihrer Zuständigkeit nicht vor der entsprechenden Behandlung einer dbzgl Streitfrage im Rahmen der Selbstverwaltung der Bringungsgemeinschaft zum Gegenstand einer behördlichen Entscheidung gemacht werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070006.X02Im RIS seit
14.03.2006Zuletzt aktualisiert am
12.03.2015