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L66107 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit TirolNorm
AgrBehG 1950 §7 Abs1;Beachte
Siehe:86/07/0109 B 15. Juli 1986 RS 1 Fortgesetztes Verfahren:88/07/0017 E 13. Juni 1989;Rechtssatz
Bringt die Behörde erster Instanz ein über Parteienantrag rechtskräftig eingeleitetes Neuregulierungsverfahren in der Form zum Abschluß daß die urkundlichen Bestimmungen für die Weidenutzung in einer bestimmten Weise ergänzt werden, und ändert der Landesagrarsenat diesen Bescheid dahin gehend ab, daß den Neuregulierungsanträgen keine Folge zu geben sei und daher auch Neuregulierungsmaßnahmen, wie sie im erstinstanzlichen Bescheid erfolgt seien, nicht erforderlich
wären, dann ist unabhängig davon, welchen Rechtsstandpunkt die Behörde zweiter Instanz in ihrer abändernden Entscheidung einnimmt, gemäß § 7 Abs 2 Z 4 AgrBehG die Berufung an den Obersten Agararsenat zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070060.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.08.2015