RS Vwgh 1987/6/23 83/05/0146

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Veröffentlicht am 23.06.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Beachte

Siehe:81/05/0106 E 24. November 1981

Rechtssatz

Ein Sachverständiger kann sein Gutachten immer nur nach dem letzten Stand der Wissenschaft abgeben, fehlen noch wissenschaftliche Erkenntnisse (hier: über die Kombinationswirkung verschiedener Schadstoffe) ist das Gutachten (aus diesem Grund) nicht mangelhaft.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverständiger GutachtenBeweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietSachverständiger HaftungAnforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983050146.X01

Im RIS seit

31.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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