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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §1;Beachte
Siehe:81/05/0106 E 24. November 1981Rechtssatz
Erfolgt die Leitung der Berufungsverhandlung abwechselnd durch den ersten und durch den zweiten Vizebürgermeister, so stellt dies keine Verletzung der Rechte des Berufungswerbers dar, weil damit der entscheidenden Berufungsbehörde keine Zuständigkeit genommen wird und dadurch auch keine Übertragung einer Zuständigkeit auf ein vom Gemeinderat verschiedenes Organ erfolgt.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBesondere Rechtsgebietesachliche ZuständigkeitKollegialbehörde wechselnder Vorsitz - keine UnzuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983050146.X11Im RIS seit
31.05.2002Zuletzt aktualisiert am
16.05.2017