RS Vwgh 1987/6/23 83/05/0146

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Veröffentlicht am 23.06.1987
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
AVG §66 Abs4;
GdO NÖ 1965 §45 Abs3;
GdO NÖ 1965 §60 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z2 impl;

Beachte

Siehe:81/05/0106 E 24. November 1981

Rechtssatz

Erfolgt die Leitung der Berufungsverhandlung abwechselnd durch den ersten und durch den zweiten Vizebürgermeister, so stellt dies keine Verletzung der Rechte des Berufungswerbers dar, weil damit der entscheidenden Berufungsbehörde keine Zuständigkeit genommen wird und dadurch auch keine Übertragung einer Zuständigkeit auf ein vom Gemeinderat verschiedenes Organ erfolgt.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBesondere Rechtsgebietesachliche ZuständigkeitKollegialbehörde wechselnder Vorsitz - keine Unzuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983050146.X11

Im RIS seit

31.05.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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