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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1010;Rechtssatz
Ist das vom Substituten - sein Verhalten ist der Partei ebenso wie jenes ihres Rechtsvertreters zuzurechnen - klar erkennbar Gewollte (laut Vermerk auf dem Rubrum der Beschwerdeergänzung:"Urbeschwerde (doppelt mit HS)") auf die Vorlage bzw. Wiedervorlage von lediglich zwei Ausfertigungen der "Urbeschwerde" (einschließlich der Halbschrift) gerichtet, so verbietet sich die gleichzeitige Annahme, es sei von ihm diese Halbschrift irrtümlich als dritte Ausfertigung der "Urbeschwerde" angesehen worden. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, dass die Vorlage von lediglich zwei anstatt wie vom VwGH verlangt drei Ausfertigungen der "Urbeschwerde" einen bloß minderen Grad des Versehens darstelle. (Hinweis auf B 11.9.1986, 86/06/0180)
Schlagworte
Stellung des VertretungsbefugtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987070090.X01Im RIS seit
22.03.2006