RS Vwgh 1987/6/23 87/07/0090

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Veröffentlicht am 23.06.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1010;
AVG §10 Abs1;
AVG §71 Abs1 lita;
RAO 1868 §14;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ist das vom Substituten - sein Verhalten ist der Partei ebenso wie jenes ihres Rechtsvertreters zuzurechnen - klar erkennbar Gewollte (laut Vermerk auf dem Rubrum der Beschwerdeergänzung:"Urbeschwerde (doppelt mit HS)") auf die Vorlage bzw. Wiedervorlage von lediglich zwei Ausfertigungen der "Urbeschwerde" (einschließlich der Halbschrift) gerichtet, so verbietet sich die gleichzeitige Annahme, es sei von ihm diese Halbschrift irrtümlich als dritte Ausfertigung der "Urbeschwerde" angesehen worden. Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, dass die Vorlage von lediglich zwei anstatt wie vom VwGH verlangt drei Ausfertigungen der "Urbeschwerde" einen bloß minderen Grad des Versehens darstelle. (Hinweis auf B 11.9.1986, 86/06/0180)

Schlagworte

Stellung des Vertretungsbefugten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987070090.X01

Im RIS seit

22.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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