RS Vwgh 1987/6/25 83/06/0100

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Veröffentlicht am 25.06.1987
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L85006 Straßen Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
LStVwG Stmk 1964 §45 Abs2 idF 1969/125;

Rechtssatz

Hat eine Behörde zur Klärung von Fachfragen ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, dann kann die Behörde bei notwendigen Ergänzungen oder Fehlern dieses Gutachtens nicht selbstständig über Fachfragen entscheiden, vielmehr hat sie das Gutachten ergänzen zu lassen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten Ergänzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1983060100.X01

Im RIS seit

16.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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