Index
L85006 Straßen SteiermarkNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Hat eine Behörde zur Klärung von Fachfragen ein Gutachten eines Sachverständigen eingeholt, dann kann die Behörde bei notwendigen Ergänzungen oder Fehlern dieses Gutachtens nicht selbstständig über Fachfragen entscheiden, vielmehr hat sie das Gutachten ergänzen zu lassen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Gutachten ErgänzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1983060100.X01Im RIS seit
16.08.2004