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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Jeder Ausspruch über die Enteignung eines Grundstückes gegenüber einem Eigentümer bildet einen selbstständigen Bescheid gemäß § 20 BundesstraßenG, völlig unabhängig davon, ob mehrere derartige Bescheide in einem einheitlichen Schriftstück erlassen wurden oder nicht. So tritt auch die Rechtskraft dieser selbständigen Teile eines Sammelbescheides unabhängig davon ein, ob etwa ein anderer Eigentümer gegen das nur ihn treffende Enteignungserkenntnis Berufung erhoben hat oder
nicht.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen Entscheidung Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Voraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren BescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985060184.X04Im RIS seit
11.07.2001