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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §21;Rechtssatz
Ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG erfordert im Bescheidspruch die Ausführung des strafbaren Tatbestands und der übertretenen Verwaltungsnorm. Beschränkt sich der Spruch allein darauf, dass "gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird", so entfaltet ein derartiger Abspruch - ohne Schuldspruch (und ohne Ermahnung) - keinerlei Rechtswirkungen, er geht ins Leere. Mangels möglicher Rechtsverletzung ist eine dagegen erhobene Beschwerde gem § 34 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985060169.X02Im RIS seit
07.07.2005