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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Hat die bel Beh über die Berufung des Rechtsmittelwerbers zwar mit einheitlichem Spruch, in der diesen tragenden Begründung aber durchaus differenziert entschieden, so kommt bei der Beurteilung, ob der angefochtene Bescheid Rechte des Bf verletzt hat, im VwGH-Verfahren dieser Begründung gegenüber dem irreführenden Wortlaut des Spruches ausschlaggebende Bedeutung zu.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985060184.X03Im RIS seit
11.07.2001