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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §20;Rechtssatz
Auch die Entwertung der nach der Enteignung verbleibenden Restliegenschaft bildet Teil der einheitlichen Enteignungsentschädigung, deren Höhe im Verwaltungsweg nicht bekämpft werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985060184.X01Im RIS seit
11.07.2001