RS Vwgh 1987/6/29 86/08/0062

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Veröffentlicht am 29.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AVG §52;
AZG §11 Abs7;

Rechtssatz

Um beurteilen zu können, ob konkrete Bildschirmarbeitsplätze eine Pausenregelung nach § 11 Abs 7 AZG erfordern, bedarf es primär der Feststellung des typischen Arbeitsablaufes an diesen Arbeitsplätzen und der konkreten betrieblichen Bedingungen, unter denen diese Arbeiten verrichtet werden, und danach ihrer Prüfung aus arbeitsmedizinischer Sicht daraufhin, welcher negative, über die durchschnittliche Beanspruchung der körperlichen und/oder geistigen Kräfte eines Arbeitsnehmers hinausgehende Einfluss von diesen Arbeiten auf die körperlichen und/oder geistigen Kräfte der damit befassten Arbeitnehmer ausgeht und ob demgemäß größere Unterbrechungen der Arbeitszeit, als sie in Abs 1 des § 11 AZG vorgesehen sind (bejahendenfalls: in welchem Ausmaß und in welcher Lagerung), zur Regenerierung der Arbeitskraft der betroffenen Arbeitnehmer erforderlich sind.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080062.X03

Im RIS seit

16.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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