RS Vwgh 1987/6/29 86/10/0111

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Veröffentlicht am 29.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1985/04/29 85/10/0038 3

Stammrechtssatz

Die Behörde ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht gehindert, sich bei der ihr zustehenden Wahl, eine Geldstrafe oder eine Arreststrafe zu verhängen, sich für die Verhängung einer primären Arreststrafe zu entscheiden.

Schlagworte

Geldstrafe und Arreststrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100111.X03

Im RIS seit

29.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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