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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §33 Z2;Rechtssatz
Zur Strafbemessung sind alle einschlägigen und dieselbe schädliche Neigung indizierenden Vorstrafen als Erschwerungsgrund heranzuziehen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100164.X05Im RIS seit
29.06.1987