RS Vwgh 1987/6/29 86/08/0062

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Veröffentlicht am 29.06.1987
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60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §11 Abs7;
NSchG 1981 Art7 Z7;

Rechtssatz

Daraus allein, dass bestimmte Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen eine erschwerende Bedingung im Sinne des Art VII Z 7 NachtschichtschwerarbeiterG bilden, folgt nicht, dass dann, wenn solche Arbeiten nicht in Nachtschichtbetrieben geleistet werden, jedenfalls eine Pausenregelung nach § 11 Abs 7 AZG zu treffen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080062.X02

Im RIS seit

16.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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