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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §11 Abs7;Rechtssatz
Daraus allein, dass bestimmte Arbeiten an Bildschirmarbeitsplätzen eine erschwerende Bedingung im Sinne des Art VII Z 7 NachtschichtschwerarbeiterG bilden, folgt nicht, dass dann, wenn solche Arbeiten nicht in Nachtschichtbetrieben geleistet werden, jedenfalls eine Pausenregelung nach § 11 Abs 7 AZG zu treffen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080062.X02Im RIS seit
16.05.2006Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013