RS Vwgh 1987/6/29 87/10/0007

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Veröffentlicht am 29.06.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §27;
VwGG §55 Abs3;

Rechtssatz

Unter "Verzögerung der behördlichen Entscheidung" ist das Ergehen der Entscheidung erst nach Ablauf der im § 27 Abs 1 VwGG normierten Frist von sechs Monaten ab dem Einlagen des betreffenden Antrages bei der zur Einbringung zuständigen Stelle zu verstehen.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987100007.X01

Im RIS seit

21.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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