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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §27;Rechtssatz
Unter "Verzögerung der behördlichen Entscheidung" ist das Ergehen der Entscheidung erst nach Ablauf der im § 27 Abs 1 VwGG normierten Frist von sechs Monaten ab dem Einlagen des betreffenden Antrages bei der zur Einbringung zuständigen Stelle zu verstehen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987100007.X01Im RIS seit
21.04.2006