RS Vwgh 1987/6/29 86/10/0111

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Veröffentlicht am 29.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0005 E 3. Februar 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Einer Verfahrenspartei steht kein Rechtsanspruch auf Gegenüberstellung von Zeugen zu; es sei denn, es besteht - zB bei der Möglichkeit einer Personenverwechslung - die Notwendigkeit dafür.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Gegenüberstellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100111.X01

Im RIS seit

29.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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