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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §11 Abs7;Rechtssatz
Die Anordnung zusätzlicher Ruhepausen nach § 11 Abs 7 AZG setzt voraus, dass die betroffenen Arbeiten nach ihrem typischen betrieblichen Ablauf unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Bedingungen, unter denen sie zu verrichten sind, wegen ihrer gegenüber dem im Abs 1 des § 11 AZG vorausgesetzten Maßstab relativ größeren Schwere oder sonstigen größeren gesundheitlichen Abträglichkeit eine über Abs 1 hinausgehende Zeit der Unterbrechung der Arbeitszeit zur Regenerierung der Arbeitskraft der mit diesen Arbeiten befassten Arbeitnehmer erforderlich machen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986080062.X01Im RIS seit
16.05.2006Zuletzt aktualisiert am
02.09.2013