RS Vwgh 1987/6/29 86/08/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1987
beobachten
merken

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §11 Abs7;

Rechtssatz

Die Anordnung zusätzlicher Ruhepausen nach § 11 Abs 7 AZG setzt voraus, dass die betroffenen Arbeiten nach ihrem typischen betrieblichen Ablauf unter Berücksichtigung der konkreten betrieblichen Bedingungen, unter denen sie zu verrichten sind, wegen ihrer gegenüber dem im Abs 1 des § 11 AZG vorausgesetzten Maßstab relativ größeren Schwere oder sonstigen größeren gesundheitlichen Abträglichkeit eine über Abs 1 hinausgehende Zeit der Unterbrechung der Arbeitszeit zur Regenerierung der Arbeitskraft der mit diesen Arbeiten befassten Arbeitnehmer erforderlich machen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986080062.X01

Im RIS seit

16.05.2006

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten