RS Vwgh 1987/6/29 86/10/0164

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Veröffentlicht am 29.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §46;

Rechtssatz

Einem Polizeibeamten ist es zuzumuten, die Identität einer Person mittels eines Reisepasses festzustellen, ohne dass es hiebei der Anführung der Reisepassnummer in der Anzeige bedarf.

Schlagworte

Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte Zeugenaussagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100164.X03

Im RIS seit

29.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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