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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Einem Polizeibeamten ist es zuzumuten, die Identität einer Person mittels eines Reisepasses festzustellen, ohne dass es hiebei der Anführung der Reisepassnummer in der Anzeige bedarf.
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte ZeugenaussagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100164.X03Im RIS seit
29.06.1987