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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
EheG §23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde der O S, geboren am 29. Dezember 1977, vertreten durch Dr. Alois Leyrer, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Alser Straße 23, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, vom 11. Oktober 2006, Zl. SD 1606/04, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 11. Oktober 2006 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, gemäß § 60 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren erlassen.
Die Beschwerdeführerin habe erstmals von 27. Mai 2002 bis 31. Oktober 2002 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums der Betriebswirtschaft an der Universität Wien inne gehabt. Dieser Aufenthaltstitel sei bis 31. Oktober 2003 verlängert worden. Nach einem weiteren Verlängerungsantrag habe die Behörde erster Instanz ein Ausweisungsverfahren eingeleitet, weil die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen habe können, aus welchen Quellen die ihr angeblich zur Verfügung stehenden Unterhaltsmittel stammten. Mit erstinstanzlichem Bescheid vom 3. Dezember 2003 sei die Beschwerdeführerin ausgewiesen worden. Während des Berufungsverfahrens habe sie - nach der bei den Verwaltungsakten erliegenden Heiratsurkunde am 6. Februar 2004 - einen österreichischen Staatsangehörigen geheiratet.
Am 6. Juli 2004 sei der österreichische Ehegatte niederschriftlich einvernommen worden. Er habe angegeben, die Beschwerdeführerin im Jahr 2000 in China kennen gelernt zu haben. Seit sie im Bundesgebiet aufhältig wäre, hätte er Kontakt zu ihr. Da er pflegebedürftig wäre, wäre die Initiative zur Heirat von ihm ausgegangen. Am Tag der Hochzeit hätte zunächst ein Hochzeitsessen mit Freunden und Bekannten stattgefunden, am Abend wäre die Beschwerdeführerin jedoch nicht in die Wohnung ihres Gatten zurückgekehrt. Sie wäre bisher nur ein bis zwei Mal für kurze Zeit in der Wohnung gewesen und hätte alle Unterlagen und Urkunden mitgenommen. Auf Grund dieser Umstände wäre ihm bewusst geworden, dass die Beschwerdeführerin die Ehe nur deshalb eingegangen wäre, um eine Niederlassungsbewilligung und einen freien Zugang zum Arbeitsmarkt zu erhalten. Ein Vermögensvorteil wäre für die Ehe nicht geleistet worden.
Am 23. Juli 2004 sei die Beschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen worden. Sie habe angegeben, den Gatten im Juli 2003 kennen gelernt zu haben. Bis zur Hochzeit hätte sie ihn nicht oft gesehen. Bei der Eheschließung wären keine weiteren Personen anwesend gewesen; nach der Hochzeit hätte es kein Essen gegeben. Sie wäre nach der Trauung mit ihrem Cousin in dessen Wohnung gegangen, der Gatte wäre mit Frau W., welche als Trauzeugin fungiert hätte, weggefahren. Sie hätte ihren Gatten nicht aus Liebe geheiratet. Dieser hätte nur eine Person gebraucht, die ihn pflege. Die Ehe wäre nie vollzogen worden. Sie hätte vorerst nicht zugestimmt, Frau W. hätte ihr jedoch zu verstehen gegeben, dass sie auf Grund der Ehe ein Visum und eine Arbeitsmöglichkeit erlangen könnte. Da ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen worden wäre, hätte sie der Hochzeit zugestimmt, um ein Visum zu bekommen. Sie würde deshalb nicht bei ihrem Gatten wohnen, weil Frau W. als Unterkunftgeberin auch von ihr Miete verlangt hätte.
Am 21. Jänner 2005 sei die Ehe geschieden worden.
Aktenkundig sei eine die Beschwerdeführerin als "Geber" und den Gatten als "Nehmer" ausweisende Tabelle, in der der Gatte unterschriftlich bestätige, bis 20. Februar 2004 bereits EUR 4.000,-- erhalten zu haben. Weiters enthielten diese Tabellen Geldübergaben von je EUR 400,-- am 20. Februar 2004, am 5. März 2004 und am 5. April 2004.
In der Stellungnahme vom 15. September 2004 habe die nunmehr rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin angegeben, es wäre nicht richtig, dass die Ehe nie vollzogen worden wäre. Sie hätte auf Grund ihrer Erziehung eine ausweichende Antwort gegeben, weil ihr dies unangenehm gewesen wäre. Sie hätte dem Gatten nie EUR 4.000,-- ausbezahlt, vielmehr hätte sie Schulden ihres Gatten direkt bei Frau W. bezahlt. Die Aussage des Gatten, wonach er sie in China kennen gelernt hätte, wäre völlig tatsachenwidrig. Da der Gatte sehr nett und freundlich gewesen wäre, hätte sie einer Heirat zugestimmt, weil sie gedacht hätte, dass so ein netter und höflicher Mensch ein guter Ehepartner wäre, und weil es ihr nichts ausgemacht hätte, ihn im Krankheitsfall zu pflegen. Auf Grund der Pension des Gatten wäre ein gesichertes Familieneinkommen als Grundlage für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorhanden gewesen. Dies wäre jedoch nur ein angenehmer Nebeneffekt und nicht der Hauptgrund für die Eheschließung gewesen. Sie wäre von ihrem Gatten und Frau W. betrogen worden. Nach der Eheschließung hätte sich das Verhalten des Gatten plötzlich geändert. Er hätte behauptet, kein Geld zu haben. Die vorgelegte Liste der Bezahlungen von jeweils EUR 400,-- wären Polizeistrafen gewesen, die sie bei der Polizeistation für ihren Gatten bezahlt hätte. Ab März 2004 wäre der Gatte an der Fortführung der Ehe nicht mehr interessiert gewesen; er dürfte ein Verhältnis mit Frau W. haben. Sie selber wollte an der Ehe festhalten, obwohl kein gemeinsamer Haushalt bestünde.
In der Berufung vom 22. November 2004 habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, ihr Studium fortgesetzt zu haben und weiterhin ordentliche Studentin an der Universität Wien zu sein. Zeugnisse dieses Semesters würde sie nach Erhalt vorlegen. Laut Auskunft der Universität Wien sei das Studium der Beschwerdeführerin jedoch seit 30. April 2004 geschlossen. Sie sei sohin weder immatrikuliert noch inskripiert und setze somit das Studium nicht fort.
Die Erstbehörde habe zutreffend festgestellt, dass die Ehe nur zum Schein geschlossen worden sei. Zunächst sei bemerkenswert, dass die Ehe wenige Wochen nach Einbringung einer Berufung gegen die von der Erstbehörde erlassene Ausweisung geschlossen worden sei. Hinzu trete, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 23. Juli 2004 angegeben habe, den Gatten nicht aus Liebe geheiratet zu haben, sondern weil dieser eine Pflegeperson gebraucht hätte. Weiters habe sie angegeben, dass sie die Ehe zunächst nicht gewollt hätte, jedoch auf Grund der Abweisung ihres Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und der Aussicht auf Erhalt eines Visums letztendlich zugestimmt hätte. Die Ehe sei nach diesen Angaben der Beschwerdeführerin auch nicht vollzogen worden. Bereits aus dieser Aussage ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin die Ehe nur geschlossen habe, um einen Aufenthaltstitel zu erhalten, ein gemeinsames Familienleben jedoch nie geführt worden sei. Im Ergebnis werde dies auch durch die niederschriftliche Einvernahme des Gatten bestätigt, der angegeben habe, die Beschwerdeführerin nur geheiratet zu haben, um jemanden für seine Pflege zu haben. Überdies sei die Beschwerdeführerin nach der Aussage des Gatten bereits nach der Hochzeit nicht in die Wohnung ihres Ehemannes zurückgekehrt. Allerdings sei die Aussage des Gatten, die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2000 in China kennen gelernt zu haben, unglaubwürdig, weil sie mit dem Akteninhalt in Widerspruch stehe. Die Motive des Gatten für diese unrichtige Angabe seien ohne unverhältnismäßigen Aufwand nicht erforschbar, letztendlich auch nicht maßgeblich, habe die Beschwerdeführerin doch selbst bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 23. Juli 2004 die Motive für die Eheschließung klar und eindeutig dargelegt. Der Versuch der (nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin in einem späteren Schriftsatz, diese Aussage zu relativieren, sei nicht zielführend. Die umfangreichen Schilderungen, in welcher Weise sie von ihrem Gatten und Frau W. betrogen und ausgenützt worden sei, seien nicht geeignet die erstmaligen Angaben der Beschwerdeführerin bei ihrer niederschriftlichen Vernehmung als unglaubwürdig erscheinen zu lassen. Die Schilderungen in diesem Schriftsatz erweckten bei der Behörde den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise "blauäugig" eine Scheinehe eingegangen sei, um in Österreich bleiben zu können, sie die damit verbundenen Konsequenzen jedoch nicht bedacht habe. Bei Eingehen einer dem herkömmlichen Verständnis entsprechenden Ehe müsse wohl jeder Ehepartner über die sozialen, finanziellen und sonstigen Lebensumstände des anderen Partners hinreichend Bescheid wissen.
Damit stünden die Angaben der Beschwerdeführerin in dem erwähnten Schriftsatz, dass sie erst nach der Eheschließung von der finanziellen Situation ihres Gatten erfahren hätte, nicht im Einklang. Für die Scheinehe spreche weiters die aktenkundige Liste über erfolgte Geldzahlungen der Beschwerdeführerin an den Gatten. Das Führen einer derartigen Liste widerspreche den allgemeinen Lebenserfahrungen bei Vorliegen einer den Erfordernissen des Art. 8 EMRK genügenden Ehe. Die Rechtfertigung der Beschwerdeführerin, es handelte sich um Verwaltungsstrafen, die sie für ihren Gatten bezahlt hätte, sei offenbar wahrheitswidrig. Zwar seien mehrere Verwaltungsstrafverfahren gegen den Gatten aktenkundig, keines weise jedoch einen Strafbetrag von EUR 400,-- aus. Keine Strafe sei zu der von der Beschwerdeführerin angegebenen Zeit bezahlt worden. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum der Gatte die Beschwerdeführerin wahrheitswidrig belasten sollte. Der (bei Scheinehen häufige) Umstand, dass der Gatte um etwa 38 Jahre älter sei als die Beschwerdeführerin, lasse die ursprünglichen Aussagen der Beschwerdeführerin bei ihrer niederschriftlichen Einvernahme ebenfalls glaubwürdig erscheinen. Nach dem Inhalt dieser Niederschrift im Zusammenhang mit dem Obgesagten ergebe sich, dass das alleinige Motiv der Beschwerdeführerin für die Eheschließung die Möglichkeit gewesen sei, ein Visum und eine Arbeitsmöglichkeit zu erlangen. Die Beschwerdeführerin sei somit eine Ehe nur zum Schein eingegangen, um der drohenden Ausweisung zu entgehen bzw. ihren Weiterverbleib im Bundesgebiet zu sichern und einer Beschäftigung nachgehen zu können. Dafür spreche auch, dass die Beschwerdeführerin ihrem ursprünglichen Aufenthaltszweck, nämlich dem Studium, nicht mehr nachgehe und praktisch seit der Eheschließung durchgehend beschäftigt sei.
Die Beschwerdeführerin habe sich zwar in keinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen und es sei ihr auch kein Befreiungsschein ausgestellt worden. Laut Auskunft des Arbeitsmarktservice Wien verfüge sie jedoch seit 16. Februar 2004 über eine Ausnahmebestätigung gemäß § 3 Abs. 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz, wonach sie vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sei. Seit 11. Juni 2004 gehe sie durchgehend einer Beschäftigung nach.
Solcherart sei der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG seinem Wortlaut nach nicht erfüllt. Da die Beschwerdeführerin jedoch gestützt auf die Scheinehe die erwähnte Ausnahmebestätigung beantragt und auf diese Weise den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt erlangt habe, habe sie ein diesem Aufenthaltsverbotsgrund durchaus gleichzusetzendes Fehlverhalten gesetzt. Die Voraussetzungen zur Erlassung des Aufenthaltsverbots im Grund des § 60 Abs. 1 FPG seien gegeben. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei nämlich die Erlassung eines Aufenthaltsverbots auch dann zulässig, wenn zwar kein Tatbestand des § 60 Abs. 2 erfüllt sei, wohl aber das Gesamtfehlverhalten des Fremden die in § 60 Abs. 1 FPG normierte Annahme rechtfertige, wobei die in § 60 Abs. 2 leg. cit aufgelisteten Tatbestände als Maßstab für die Schwere jener Tatsachen heranzuziehen seien, die ein Aufenthaltsverbot rechtfertigten.
Die Beschwerdeführerin sei geschieden. Sorgepflichten oder sonstige familiäre Bindungen bestünden nicht. Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Cousin sei rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden und seit März 2006 amtlich abgemeldet. Das Aufenthaltsverbot sei zwar mit einem Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin verbunden. Dieser Eingriff sei jedoch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und des Arbeitsmarktes, Verhinderung von Scheinehen) dringend geboten und daher im Grund des § 60 Abs. 1 FPG zulässig. Wer sich den Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt durch eine nur zum Schein eingegangene Ehe verschaffe, gefährde das einen hohen Stellenwert genießende öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens und eines geordneten Arbeitsmarktes erheblich. Diesen Interessen komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein besonders hoher Stellenwert zu.
Bei der Interessenabwägung gemäß § 66 Abs. 2 FPG sei auf die aus der Dauer des inländischen Aufenthalts ableitbare Integration Bedacht zu nehmen gewesen. Diese wiege jedoch keinesfalls schwer, besitze die Beschwerdeführerin doch keinen Aufenthaltstitel mehr. Die Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin könne ihre Integration nicht wesentlich verstärken, stütze sie sich doch maßgeblich auf die Scheinehe. Mangels jeglicher familiärer Bindungen sei das Interesse am Weiterverbleib im Bundesgebiet gering. Dem gegenüber stehe das große öffentliche Interesse an der Verhinderung von Scheinehen und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und des Arbeitsmarktes. Bei Abwägung dieser Interessenlage gelange die Behörde zur Ansicht, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbots auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin keineswegs schwerer wögen als das große öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin bringt primär vor, die Feststellung der belangten Behörde, wonach sie seit 30. April 2004 weder immatrikuliert noch inskripiert sei, sei unrichtig. Die Beschwerdeführerin habe ihr Studium lediglich im Sommersemester 2004 ausgesetzt, studiere aber seit dem Wintersemester 2004/2005 wieder. Die von der belangten Behörde eingeholte Auskunft der Universität Wien sei daher unrichtig. Die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben, zu dieser Auskunft Stellung zu nehmen. Bereits mit der Berufung sei eine Studienbestätigung für das Wintersemester 2004/2005 vorgelegt worden. Diese Bestätigung sei von der belangten Behörde nicht beachtet worden.
1.2. Auf Blatt 108 des vorgelegten Verwaltungsaktes findet sich ein am 17. Mai 2004 angelegter Aktenvermerk, wonach laut Auskunft der Universität Wien das Studium der Beschwerdeführerin seit 30. April 2004 "geschlossen sei". Der Inhalt dieses während des Sommersemester 2004 angelegten Aktenvermerks ist auf Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht unrichtig, hat die Beschwerdeführerin doch unstrittig in diesem Semester nicht studiert.
Die Beschwerdeführerin hat in der Berufung vom 22. November 2004 darauf hingewiesen, ihr Studium fortgesetzt zu haben; Zeugnisse über das laufende Semester werde sie nach Erhalt vorlegen. Dazu hat sie die bei den Verwaltungsakten erliegende (Blatt 178) Studienbestätigung der Universität Wien betreffend das Wintersemester 2004/2005 vorgelegt. Im Hinblick auf diese aktenkundige Bestätigung ist die Feststellung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei seit 30. April 2004 weder immatrikuliert noch inskribiert, aktenwidrig.
Durch diese Aktenwidrigkeit wird die Beschwerdeführerin jedoch aus den unten 3. dargestellten Gründen nicht in Rechten verletzt.
2. Gegen die Feststellung, die Beschwerdeführerin habe die Ehe nur zum Schein geschlossen, um ihren Verbleib im Bundesgebiet zu sichern und einer Beschäftigung nachgehen zu können, bringt die Beschwerdeführerin lediglich vor, der Behörde stehe nicht das Recht zu, eine Ehe als Scheinehe zu beurteilen.
Gemäß § 27 Ehegesetz könne sich nämlich vor gerichtlicher Nichtigerklärung einer Ehe niemand auf die Nichtigkeit der Ehe berufen. Diese ausschließliche Gerichtskompetenz werde noch dadurch verstärkt, dass gemäß § 28 Ehegesetz nur der Staatsanwalt zur Erhebung der Nichtigkeitsklage berechtigt sei.
Dem ist zu entgegnen, dass die fremdenpolizeiliche Feststellung, eine Ehe sei nur zum Schein geschlossen worden, nach der ständigen hg. Judikatur die Nichtigerklärung der Ehe nicht voraussetzt (vgl. etwa das zum Fremdengesetz 1997 ergangene, aber auch hier maßgebliche Erkenntnis vom 1. Juni 1999, Zl. 99/18/0071, und das hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 2007, Zl. 2007/18/0561).
3. Die - von der Beschwerdeführerin nicht bekämpfte - Beweiswürdigung der belangten Behörde, die zur genannten Feststellung führte, kann nicht als unschlüssig erkannt werden und begegnet daher im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. zum Umfang dieser Befugnis insbesondere das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) keinen Bedenken.
Der Umstand, dass die belangte Behörde diese Beweiswürdigung - neben mehreren anderen nicht als unschlüssig zu erkennenden Argumenten - auch darauf gestützt hat, dass die Beschwerdeführerin seit der Eheschließung nicht mehr studiere, steht dem nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin hat die Ehe am 6. Februar 2004 geschlossen und nach dem Beschwerdevorbringen im kurz danach beginnenden Sommersemester 2004 ihr Studium nicht mehr fortgesetzt. Unstrittig wurde ihr am 16. Februar 2004, also nur zehn Tage nach der Eheschließung über ihren Antrag eine Ausnahmebescheinigung gemäß § 3 Abs. 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz als Ehegattin eines Österreichs ausgestellt und geht sie auf Grund dieser Bescheinigung einer Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 12. August 2004 u. a. zur Kenntnis gebracht, dass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots wegen Vorliegens einer Scheinehe beabsichtigt sei. In der dazu erstatteten Stellungnahme vom 15. September 2004 hat sie u.a. vorgebracht, sich nunmehr entschlossen zu haben, "kein Familienvisum zu beantragen, sondern meinen aufrechten Antrag auf Aufenthaltserlaubnis für Studienzwecke weiter zu betreiben. Damit sind auch die Eheprobleme kein Verfahrensgegenstand." Vor diesem Hintergrund ist der Wiederbeginn des Studiums ab Wintersemester 2004/2005 kein Indiz gegen das den angefochtenen Bescheid tragende Vorliegen einer nur zum Schein geschlossenen Ehe.
Aus diesem Grund wird die Beschwerdeführerin durch die aktenwidrige Feststellung der belangten Behörde, wonach das Studium seit 30. April 2004 nicht wieder aufgenommen worden sei, nicht in Rechten verletzt.
4. Nach der ständigen hg. Judikatur zu § 36 Fremdengesetz 1997 setzt die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht zwingend voraus, dass einer der im § 36 Abs. 2 leg. cit. demonstrativ aufgezählten Tatbestände erfüllt ist; vielmehr kann ein Aufenthaltsverbot auch erlassen werden, wenn andere triftige Gründe vorliegen, die in ihre Gesamtheit die im § 36 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme rechtfertigen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Juli 2002, Zl. 2000/18/0088). Diese Judikatur ist auf die Verhängung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 60 FPG übertragbar.
Der Aufenthaltsverbotsgrund gemäß § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG liegt vor, wenn ein Fremder eine Ehe geschlossen, sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen, aber mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nie geführt hat.
Dieser Tatbestand wird von der Beschwerdeführerin nur deshalb nicht erfüllt, weil sie sich nicht für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder eines Befreiungsscheines auf die Ehe berufen hat. Sie hat sich jedoch zur Erteilung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 Ausländerbeschäftigungsgesetz, wonach sie auf Grund ihrer Ehe mit einem Österreicher vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen - und daher zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Bestimmungen dieses Gesetzes berechtigt - ist, auf die Ehe berufen. Dieses Fehlverhalten ist im Bezug auf seine Verwerflichkeit aus fremdenpolizeilicher Sicht der Berufung auf eine nur zum Schein eingegangene Ehe zur Erlangung eines Befreiungsscheines gleich zu halten und stellt daher einen "triftigen Grund" im Sinn der dargestellten hg. Judikatur dar.
Die Ansicht der belangten Behörde, die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme sei gerechtfertigt, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
5. Gegen die - nicht bekämpfte - Ansicht der belangten Behörde das Aufenthaltsverbot sei im Grund des § 66 Abs. 1 und Abs. 2 FPG gerechtfertigt, bestehen aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Bescheides keine Bedenken.
6. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 28. Februar 2008
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006180442.X00Im RIS seit
20.03.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009