RS Vwgh 1987/6/29 86/12/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1987
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §23 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1041/72 E 9. November 1972 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 23 Abs 5 RGV findet nur unter der Voraussetzung Anwendung, daß es sich bei der beigestellten Unterkunft um eine Unterkunft mit einem Mindestmaß an Einrichtung, wie man sie nach dem Stand der Zivilisation erwarten und einem Beamten zumuten kann, handelt. (Hinweis auf das zu § 16 RGV 1926 ergangene E vom 3. Juni 1954, Zl. 3137/53, VwSlg 3435 A/1954).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986120062.X01

Im RIS seit

18.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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