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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1985/04/29 85/10/0038 3Stammrechtssatz
Die Behörde ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen nicht gehindert, sich bei der ihr zustehenden Wahl, eine Geldstrafe oder eine Arreststrafe zu verhängen, sich für die Verhängung einer primären Arreststrafe zu entscheiden.
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100164.X06Im RIS seit
29.06.1987