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L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
LPolG Tir 1976 §14 lita;Rechtssatz
Mit der Durchführung eines verbotenen Geschlechtsverkehrs sind zweifellos gesundheitliche Gefahren verbunden, was bei der Strafbemessung in die Überlegungen einzubeziehen ist. Hingegen kommt dem Auffälligkeitsgrad in Hinsicht auf den Unrechtsgehalt der Tat in der Regel keine Bedeutung zu (Hinweis E 10.11.1986, 86/10/0163).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986100164.X07Im RIS seit
29.06.1987