RS Vwgh 1987/6/29 86/10/0164

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Veröffentlicht am 29.06.1987
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Index

L40017 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung
Polizeistrafen Tirol
L40057 Prostitution Sittlichkeitspolizei Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

LPolG Tir 1976 §14 lita;
VStG §19;

Rechtssatz

Mit der Durchführung eines verbotenen Geschlechtsverkehrs sind zweifellos gesundheitliche Gefahren verbunden, was bei der Strafbemessung in die Überlegungen einzubeziehen ist. Hingegen kommt dem Auffälligkeitsgrad in Hinsicht auf den Unrechtsgehalt der Tat in der Regel keine Bedeutung zu (Hinweis E 10.11.1986, 86/10/0163).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986100164.X07

Im RIS seit

29.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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