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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §23 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/09/0175 E 5. Juni 1985 RS 1Stammrechtssatz
Der Anspruch auf Nächtigungsgebühr entfällt dann, wenn dem Beamten aus Anlass eines Kursbesuches von Amts wegen eine zumutbare Unterkunft angewiesen wird. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Zumutbarkeit erschöpft sich in geordneten Zeiten nicht nur in der Einrichtung. Diese und die sonstige Ausstattung ist vielmehr im Zusammenhang mit den für die Beurteilung der Zumutbarkeit ansonst wesentlichen Faktoren, wie im Beschwerdefall die Dauer und der Zweck des Lehrganges, in Beziehung zu setzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986120062.X02Im RIS seit
18.09.2006