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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8;Rechtssatz
In den in der Gewerbeordnung 1973 festgelegten Nachbarrechten können Nachbarn iSd § 75 Abs 2 GewO 1973 durch einen nach § 77 GewO 1973 oder nach § 81 GewO 1973 iVm § 77 GewO 1973 ergehenden Genehmigungsbescheid nur im Rahmen ihrer nach § 356 Abs 3 GewO 1973 rechtzeitig erhobenen Einwendungen, mit denen sie ihre Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründet haben, verletzt werden (Hinweis auf E vom 29.11.1979, 3150/78, VwSlg 9979 A/1979).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040024.X01Im RIS seit
26.01.2006