RS Vwgh 1987/6/30 87/12/0075

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Veröffentlicht am 30.06.1987
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Mit der bloßen Behauptung, einem Beschluss fehle eine ausdrückliche Begründung, kann Missbrauch der Amtsgewalt nicht unter Beweis gestellt werden, weil das Fehlen einer Begründung nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987120075.X01

Im RIS seit

27.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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