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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z1;Rechtssatz
Mit der bloßen Behauptung, einem Beschluss fehle eine ausdrückliche Begründung, kann Missbrauch der Amtsgewalt nicht unter Beweis gestellt werden, weil das Fehlen einer Begründung nur eine Verletzung von Verfahrensvorschriften darstellen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987120075.X01Im RIS seit
27.06.2006