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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4 idF 1982/199;Rechtssatz
Fehlt es an einer Unterschrift im Sinne des § 18 Abs 4 erster Satz AVG 1950 idF der Novelle BGBl Nr 199/1982, und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, scheint also auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so ist eine derartige behördliche Genehmigung nicht als Bescheid zu qualifizieren.
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986110167.X01Im RIS seit
06.09.2006Zuletzt aktualisiert am
14.08.2015