RS Vwgh 1987/6/30 86/11/0167

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Veröffentlicht am 30.06.1987
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4 idF 1982/199;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Fehlt es an einer Unterschrift im Sinne des § 18 Abs 4 erster Satz AVG 1950 idF der Novelle BGBl Nr 199/1982, und ergibt sich aus der Erledigung auch sonst kein Anhaltspunkt dafür, wer die Erledigung genehmigt hat, scheint also auch keine "leserliche Beifügung des Namens" des Genehmigenden auf, so ist eine derartige behördliche Genehmigung nicht als Bescheid zu qualifizieren.

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986110167.X01

Im RIS seit

06.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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