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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §32 Abs2 idF 1983/082;Rechtssatz
Handelt es sich bei einer Bauführung weder um einen Neubau noch um einen Zubau der Länge und Breite nach (sondern um eine Aufstockung), kommen die Abstandsbestimmungen des § 32 Abs 2 OÖ BauO zum Tragen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob das Bauvorhaben im Bereich eines geschlossen bebauten Gebietes zu liegen kommt.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987050008.X01Im RIS seit
28.02.2006Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009