RS Vwgh 1987/6/30 87/05/0008

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1987
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L70704 Theater Veranstaltung Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich

Norm

BauO OÖ 1976 §32 Abs2 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3 idF 1983/082;
BauO OÖ 1976 §50 idF 1983/082;
BauRallg impl;
BauV OÖ 1976 §25;

Rechtssatz

Handelt es sich bei einer Bauführung weder um einen Neubau noch um einen Zubau der Länge und Breite nach (sondern um eine Aufstockung), kommen die Abstandsbestimmungen des § 32 Abs 2 OÖ BauO zum Tragen. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob das Bauvorhaben im Bereich eines geschlossen bebauten Gebietes zu liegen kommt.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987050008.X01

Im RIS seit

28.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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