RS Vwgh 1987/6/30 85/04/0236

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Veröffentlicht am 30.06.1987
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50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13;
GewO 1973 §28 Abs1 Z1 lita;
GewO 1973 §28 Abs1 Z1 litb;
GewO 1973 §28 Abs1 Z2;
GewO 1973 §28 Abs1;

Rechtssatz

§ 28 Abs 1 GewO 1973 normiert als kumulatives Tatbestandserfordernis (Hinweis E 23.6.1976, 2209/75; E 9.7.1980, 2383/79; E 9.7.1980, 2384/79) es müsse vom Nachsichtswerber nach seinem Bildungsgang und seiner bisherigen Tätigkeit angenommen werden können, dass er die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, dass weiters dazu einer der beiden in § 28 Abs 1 Z 1 lit a GewO 1973 oder § 28 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1973 umschriebenen Ausnahmetatbestände erfüllt ist und dass schließlich gemäß § 28 As 1 Z 2 GewO 1973 keine Ausschlussgründe gem § 13 GewO 1973 vorliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985040236.X01

Im RIS seit

21.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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