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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §302;Rechtssatz
Eine Geschäftseinrichtung ist in der Regel keine Gesamtsache. Sie kann dann eine sein, wenn sie sich zB als wirtschaftliche Einheit, als eine einheitliche, künstlerische Arbeit darstellt. Aus dem Umstand allein, daß es sich um die Ausstattung eines Nachtlokales handelt, ergibt sich für die Behörde kein Anhaltspunkt dafür, daß es sich um eine Gesamtsache handeln könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140046.X05Im RIS seit
30.06.1987