RS Vwgh 1987/6/30 87/14/0046

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Veröffentlicht am 30.06.1987
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

ABGB §302;
EStG 1972 §13;
EStG 1972 §8 Abs7 impl;
InvestPrämG §5;

Rechtssatz

Wird Investitionsprämie für mehrere Wirtschaftsgüter geltend gemacht, so muß im Verzeichnis jedes Wirtschaftsgut gesondert angegeben und müssen die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten hinsichtlich jedes Wirtschaftsgutes angeführt werden. Daran ändert der Erwerb mehrerer Wirtschaftsgüter in Bausch und Bogen nichts. Im Falle eines Gesamtkaufpreises für mehrere Wirtschaftsgüter ist eine Aufteilung im Verhältnis der geschätzten Werte der Wirtschaftsgüter vorzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987140046.X04

Im RIS seit

30.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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