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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §302;Rechtssatz
Wird Investitionsprämie für mehrere Wirtschaftsgüter geltend gemacht, so muß im Verzeichnis jedes Wirtschaftsgut gesondert angegeben und müssen die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten hinsichtlich jedes Wirtschaftsgutes angeführt werden. Daran ändert der Erwerb mehrerer Wirtschaftsgüter in Bausch und Bogen nichts. Im Falle eines Gesamtkaufpreises für mehrere Wirtschaftsgüter ist eine Aufteilung im Verhältnis der geschätzten Werte der Wirtschaftsgüter vorzunehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140046.X04Im RIS seit
30.06.1987