RS Vwgh 1987/6/30 86/05/0154

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Veröffentlicht am 30.06.1987
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

BauO NÖ 1976 §87 Abs4 idF 8200-1;
BauRallg impl;
WRG 1959 §34;

Rechtssatz

Die Frage einer allfälligen Gefährdung des Trinkwassers eines Anrainers durch ein Bauvorhaben ist nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zu beurteilen (hier: Abstellanlage nach der NÖ BauO).

Schlagworte

Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050154.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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