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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO NÖ 1976 §87 Abs4 idF 8200-1;Rechtssatz
Die Frage einer allfälligen Gefährdung des Trinkwassers eines Anrainers durch ein Bauvorhaben ist nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes zu beurteilen (hier: Abstellanlage nach der NÖ BauO).
Schlagworte
Behörden Zuständigkeit Allgemein BauRallg2/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050154.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009