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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §30 Abs2;Rechtssatz
Stellt ein ärztliches Gutachten beim Besitzer einer Lenkerberechtigung eine Erkrankung oder ein Gebrechen fest, die oder das nach den Bestimmungen der §§ 31, 34 oder 35 KDV 1967 die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließen würde, und hat der Besitzer der Lenkerberechtigung während der der Feststellung der Erkrankung oder des Gebrechens unmittelbar vorangehenden zwei Jahre das Kfz tatsächlich gelenkt, so ist auch die Frage des Ausgleiches des bestehenden Mangels durch erlangte Geübtheit zu prüfen. Behandelt ein ärztliches Gutachten diese Frage nicht ausreichend, so vermag es schon deshalb keine taugliche Grundlage für die Annahme zu bilden, es mangle dem Betreffenden die geistige und/oder körperliche Eignung zum Lenken von Kfz. (Hinweis auf E 26.11.1986, 86/11/0059)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987110040.X01Im RIS seit
26.05.2006