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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z1;Rechtssatz
Das Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes schließt hinsichtlich der einzelnen zu einer Einheit zusammenfassenden Tathandlungen die Anwendung des im § 22 VStG 1950 niedergelegten Kumulationsprinzips aus, sodass nach einmal erfolgter Bestrafung eine neuerliche Bestrafung wegen Tathandlungen, die in den von der ersten Bestrafung umfassten Tatzeitraum fallen, gegen das Verbot der Doppelbestrafung verstoßen würde. (hier: § 366 Abs 1 Z 1 GewO, Hinweis auf E vom 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040018.X01Im RIS seit
26.01.2006