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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die Verpachtung eines Betriebes stellt in der Regel keine Betriebsaufgabe, sondern lediglich ein Ruhen des Betriebes dar. Bieten sich keine Anhaltspunkte dafür, daß mit der Verpachtung (hier eines Nachtlokales) im Jahre 1979 der Betrieb vom Verpächter aufgegeben wurde, so darf die Behörde davon ausgehen, daß das Nachtlokal im Jahre 1984 anläßlich der Veräußerung der wesentlichen Betriebsgrundlagen durch den Verpächter an den Pächter als lebender Betrieb unverändert bestand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987140046.X01Im RIS seit
30.06.1987