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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Im Falle der Entziehung einer Lenkerberechtigung nach § 75 Abs 2 KFG 1967 ist nur zu prüfen, ob der Besitzer der Lenkerberechtigung im Sinne des ersten Satzes des § 75 Abs 2 KFG 1967 rechtskräftig aufgefordert wurde und er dieser Aufforderung nachgekommen ist; es ist in diesem Stadium nicht mehr zu prüfen, ob die Bedenken gegen den Fortbestand der Eignung gerechtfertigt waren oder nicht (Hinweis E 8.7.1983, 82/11/0044, E 18.12.1985, 85/11/0246, AW 85/11/0033).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1985110095.X01Im RIS seit
30.12.2005