RS Vwgh 1987/6/30 85/11/0095

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Veröffentlicht am 30.06.1987
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Im Falle der Entziehung einer Lenkerberechtigung nach § 75 Abs 2 KFG 1967 ist nur zu prüfen, ob der Besitzer der Lenkerberechtigung im Sinne des ersten Satzes des § 75 Abs 2 KFG 1967 rechtskräftig aufgefordert wurde und er dieser Aufforderung nachgekommen ist; es ist in diesem Stadium nicht mehr zu prüfen, ob die Bedenken gegen den Fortbestand der Eignung gerechtfertigt waren oder nicht (Hinweis E 8.7.1983, 82/11/0044, E 18.12.1985, 85/11/0246, AW 85/11/0033).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1985110095.X01

Im RIS seit

30.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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