RS Vwgh 1987/6/30 87/11/0003

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Veröffentlicht am 30.06.1987
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/11/0091 E 20. Februar 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Der Ausspruch, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf, und die Beantwortung der Frage überhaupt, ob die Lenkerberechtigung nach § 73 Abs 1 oder nach § 74 Abs 1 KFG zu entziehen ist, unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. (Hinweis auf E VS vom 28.11.1983, 82/11/0270)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1987110003.X01

Im RIS seit

26.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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