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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
GewO 1973 §368 Z1;Rechtssatz
Bei der Verwaltungsübertretung gem § 368 Z 1 GewO handelt es sich um ein Unterlassungsdelikt, bei dem die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, ab dem die Unterlassung beendet ist. Das ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 368 Z1 GewO 1973 der Zeitpunkt der Aufstellung eines Automaten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1987040008.X01Im RIS seit
30.06.1987