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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des Mag. H B (Anschrift unbekannt), vertreten durch Mag. Alexander Appelius, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Elisabethstraße 22, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 21. September 2006, 1 Vk 130/6, betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz (Ablehnung eines Tischbesuches), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde und der Eventualantrag, dieses Beschwerdeverfahren dem Verfassungsgerichtshof zu überweisen, werden zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer befand sich in Haft (in Untersuchungshaft der Justizanstalt Wien-Josefstadt und sodann in Strafhaft) und wurde am 10. August 2007 aus der Strafhaft entlassen.
Mit Ansuchen vom 10. Juli 2006 hatte der Beschwerdeführer, damals in Untersuchungshaft, die Durchführung eines sogenannten "Tischbesuches" mit der Begründung beantragt, dass ihm ein solcher auf Grund der bereits drei Monate andauernden Untersuchungshaft zustünde. Diesem Ansuchen wurde mit einer der Anstaltsleitung berechneten Entscheidung vom 11. Juli 2006 unter Hinweis, dass die Dauer der Untersuchungshaft für die Gewährung eines Tischbesuches nicht ausschlaggebend sei, am 11. Juli 2006 (verkündet am selben Tag) nicht stattgegeben.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Juli 2006 Beschwerde an die belangte Behörde, die mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen wurde. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes kein subjektiv-öffentliches Recht auf die Art (Hervorhebung im angefochtenen Bescheid) und Durchführung des Besuchsrechtes einräumten, insbesondere nicht auf den Empfang eines Tischbesuches.
Dagegen richtet sich die vorliegende, am 29. November 2007 zur Post gegebene und am 3. Dezember 2007 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte Beschwerde.
Die Beschwerde ist unzulässig:
Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer bereits aus der Haft entlassen wurde, fehlt es seinem im Administrativverfahren verfolgten Ziel, einen solchen Tischbesuch zu erreichen, an den notwendigen Voraussetzungen. Die Frage, ob dieser Tischbesuch zu Recht abgelehnt wurde wie auch ob der Anstaltsleiter zuständig war, darüber zu entscheiden (verneinend das hg. Erkenntnis vom 25. September 2007, Zl. 2006/06/0331, 0332), ist hier nur mehr von abstrakt-theoretischer Bedeutung (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 29. Oktober 1998, Zl. 96/20/0726, ebenfalls betreffend die Ablehnung eines Tischbesuches). Eine fortwirkende Rechtsverletzung und damit eine "Beschwer" ist aber die prozessuale Voraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und diese Voraussetzung war nach dem Gesagten zum maßgeblichen Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde nicht gegeben. Der Beschwerdeführer übersieht in seinem (persönlich verfassten) weiteren Schriftsatz vom 17. Jänner 2008 insbesondere, dass der Verwaltungsgerichtshof in dem zuvor genannten hg. Erkenntnis vom 25. September 2007, Zl. 2006/06/0331, 0332, aufgrund des Parteienvorbringens und der Aktenlage von der Annahme ausging, die Haft dauere noch an (die Haftentlassung war nämlich nicht bekannt) und das Erkenntnis auch inhaltlich zur Frage, ob dem Beschwerdeführer die angestrebten Tischbesuche zu gewähren gewesen wären oder nicht, keine Aussage enthält. Im Hinblick auf die dem Verwaltungsgerichtshof eingeräumten Kompetenzen, die insbesondere nicht die Kontrolle des Untersuchungsrichters und die Berechtigung, ihm Aufträge zu erteilen, umfassen, ist es jedenfalls vorweg ausgeschlossen, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Bescheid-Beschwerdeverfahren ausspreche, wie vom Beschwerdeführer gewünscht, dass "jedem U-Häftling von Amtswegen alle 6 Wochen jeweils mindestens eine Stunde ungestörten Besuches zusteht" und "insbesondere zusätzlich dieser Besuch das erste Mal innerhalb der ersten 14 Tage nach Verhaftung zur weitgehenden Sicherung aller wirtschaftlichen und sozialen Belange des Beschuldigten in Unschuldsvermutung durchzuführen ist", wobei "die Sorgfaltspflicht für die Einhaltung dieser Rechte den zuständigen Richter trifft" und "der U-Häftling über diese seine Rechte umfassend informiert werden muss", in eventu "die Veranlassung für die Umsetzung als Bringschuld den zuständigen Richter trifft".
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne weiteres Verfahren mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Ebenso war der Eventualantrag, das Verfahren dem Verfassungsgerichtshof zu überweisen, zurückzuweisen, weil eine solche Überweisung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Wien, am 28. Februar 2008
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007060305.X00Im RIS seit
06.06.2008Zuletzt aktualisiert am
01.10.2008