RS Vwgh 1987/6/30 86/14/0035

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Veröffentlicht am 30.06.1987
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6 Z3;

Rechtssatz

Eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich setzt eine Bewertung des Betriebsvermögens voraus. Entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung darf der Kaufmann sein Betriebsvermögen nicht höher bewerten und in der Bilanz ausweisen, als es tatsächlich ist. Diese Verpflichtung findet im sogenannten Niederstwertprinzip ihren Ausdruck und bedeutet ua, daß eine Verbindlichkeit, die infolge einer Wertsicherungsvereinbarung höher geworden ist, mit ihrem erhöhten Wert ausgewiesen werden muß (Hinweis E 3.12.1954, 2884/52, VwSlg 1063 F/1954, 2.5.1968, 76/68 und E 31.3.1976, 517/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986140035.X02

Im RIS seit

30.06.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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