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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §6 Z3;Rechtssatz
Eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich setzt eine Bewertung des Betriebsvermögens voraus. Entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung darf der Kaufmann sein Betriebsvermögen nicht höher bewerten und in der Bilanz ausweisen, als es tatsächlich ist. Diese Verpflichtung findet im sogenannten Niederstwertprinzip ihren Ausdruck und bedeutet ua, daß eine Verbindlichkeit, die infolge einer Wertsicherungsvereinbarung höher geworden ist, mit ihrem erhöhten Wert ausgewiesen werden muß (Hinweis E 3.12.1954, 2884/52, VwSlg 1063 F/1954, 2.5.1968, 76/68 und E 31.3.1976, 517/76).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986140035.X02Im RIS seit
30.06.1987