RS Vwgh 1987/6/30 86/05/0154

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Veröffentlicht am 30.06.1987
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch den Begriff "NORMAL EMPFINDLICHER MENSCH" in einem medizinischen Gutachten soll nur eine Abgrenzung gegenüber krankhaften Zuständen gegeben werden. Eine nähere Erklärung dieses Begriffes ist daher nicht erforderlich.

Schlagworte

Anforderung an ein GutachtenSachverständiger Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986050154.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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