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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §52;Rechtssatz
Durch den Begriff "NORMAL EMPFINDLICHER MENSCH" in einem medizinischen Gutachten soll nur eine Abgrenzung gegenüber krankhaften Zuständen gegeben werden. Eine nähere Erklärung dieses Begriffes ist daher nicht erforderlich.
Schlagworte
Anforderung an ein GutachtenSachverständiger ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986050154.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.08.2009