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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Unterlässt es der Beschuldigte darzulegen, welche Bedenken konkret gegen die Aufstellung des Radargerätes bestehen und äußert er auch hinsichtlich des Vorhandenseins von reflektierenden Gegenständen lediglich eine Vermutung, so handelt es sich bei seinem Antrag auf Anfertigung einer maßstabgetreuen Skizze nicht um einen Beweisantrag, der auf Feststellung bestimmter Tatsachen, deren Vorliegen vom Beschuldigten behauptet worden wäre, gerichtet ist, sondern um einen bloßen Erkundungsbeweis, dem zu entsprechen die Behörde nicht verpflichtet war (Hinweis E 14.9.1983, 82/03/0299 und E 28.2.1985, 85/02/0093).
Schlagworte
Allgemein Feststellen der Geschwindigkeit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des BeweisantragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986030162.X01Im RIS seit
01.07.1987